Gebäudeversicherung
Die Gebäudeversicherung sollte für jeden Hauseingentümer ein Muss sein. Wie in vielen anderen Versicherungssparten kann aber auch
in der Gebäudeversicherung ein umfangreicher Versicherungsschutz zu günstigen Konditionen erworben werden. Unser Vergleich mit der direkten Abschlussmöglichkeit soll Ihnen hierbei ein wenig helfen.
Die Gebäudeversicherung versteht unter dem Begriff "Gebäude" nicht nur den eigentlichen Baukörper, sondern auch verschiedene Einbauten.
Selbst Zubehör, das der Instandhaltung des Gebäudes oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient.
z.B.:
- fest eingebaute Schränke
- fest verlegter Fußbodenbelag
- Zentralheizungsanlage
- sanitäre Installation
- Brennstoffvorräte für Sammelheizungen
- außen am Gebäude angebrachte Antennen, Markisen, Überdachungen
- Nebengebäude, Garagen
- Hundehütten, Müllboxen, Einfriedungen
Die Gebäudeversicherung ersetzt in erster Linie Schäden infolge von
- Brand, Blitzschlag, Explosion
- Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges oder seiner Teile/ Ladung
- Leitungswasser
- Entschädigt werden auch Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung und Frostschäden an sonst. leitungswasserführenden Einrichtungen
- Sturm und Hagel
- sofern vereinbart: Elementarschäden (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Schneedruck, Erdrutsch, Lawinen)
Nicht versichert in der Gebäudeversicherung sind üblicherweise:
- Schäden die der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat;
- Schäden die durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen oder Erdbeben entstanden sind;
- Schäden die durch Kernenergie entstanden sind;
- Sengschäden, sofern nicht per Klausel mitversichert;
- Kurzschluss und Überspannungsschäden, sofern nicht per Klausel mitversichert, bzw. durch Brand oder Explosion entstanden
- Schäden an versicherten Sachen, solange das Gebäude noch nichtbezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für seien Zweck nicht mehr bentzbar ist;
- Schäden durch Plantsch oder Reinigungswasser
- Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Hochwasser oder Witterungsniederschläge oder
einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
- Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser die Ursache hierfür war;
- Schwamm;
- Sturmflut;
- Lawinen oder Schneedruck;
- Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster,
Außentüren oder sonstige Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind
Bei Eintritt eines Versicherungsfalles in der Gebäudeversicherung haben Sie als Versicherungsnehmer folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
- den Schaden dem Versicherer unverzüglich (innerhalb einer Woche) anzeigen
- den Schaden gering halten bzw. weiteren Schaden abwenden
- bei Leitungswasserschäden den Haupthahn schließen
- durch Sturm und Hagel entstandene Öffnungen umgehend schließen um größere Schäden zu vermeiden
- Schäden durch Brand, Explosion sofort der Feuerwehr melden
- Einbruchdiebstahl, Vandalismus oder Raub der zuständigen Polizeidienststelle melden
- den Versicherer bei der Schadensuntersuchung unterstützen und auf Verlangen schriftlich Auskünfte erteilen
und Belege beibringen.
Ordentliche Kündigung:
Die Kündigung der Gebäudeversicherung ist wirksam, wenn der Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf gekündigt wird.
im Schadensfall:
Hat der Versicherer einen anerkannten Schaden reguliert oder abgelehnt, so kann der Vertrag seitens
des Versicherungsnehmers und auch seitens des Versicherers gekündigt werden.
Die Kündigung durch den Versicherungsnehmer muss mit einer Frist von 1 Monat nach Zahlung oder Ablehnung des
Schadens durch den Versicherer erfolgen und kann entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der
laufenden Versicherungsperiode ausgesprochen werden.
Tipp:
Eine Kündigung sollte stets durch eingeschriebenen Brief erfolgen.
Zu beachten ist, das nicht das Absendedatum, sondern der Eingang der Kündigung beim Versicherer als fristgerecht anzusehen ist.
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