Hausratversicherung
Die Hausratsversicherung gehört zu den gängigsten Versicherungsarten und ist in den meisten Haushalten zu finden.
Jeder der über einen eigenen Hausstand verfügt sollte eine Hausratsversicherung besitzen.
Tipp:
Auch wenn Sie schon über eine Hausratsversicherung verfügen kann sich eine Überprüfung der Prämien und
Bedingungen von Zeit zu Zeit durchaus lohnen.
Bei Umzug sollte auf alle Fälle die Versicherungssumme erneut überprüft
werden und gegebenenfalls entsprechend angepasst werden.
Versichert ist der Hausrat in einer Gesamtposition.
Eine detaillierte Auflistung der
versicherten Sachen - auch nicht nach Sachgruppen - ist im Versicherungsvertrag also nicht vorgesehen.
Dennoch ist es für den Versicherungsnehmer ratsam, sich mit einer Einzelerfassung der versicherten Sachen einen
Überblick über den Gesamtwert des Hausrates zu verschaffen.
Nachstehend eine grobe Übersicht der entsprechend
versicherten Sachen (laut VHB 92)
- Möbel, Antiquitäten, Kunstgegenstände, Sammlungen
- Schmucksachen und sonstige Wertsachen
- Teppiche, Beleuchtungskörper
- Dekorationen, Porzellan, Gläser, Vasen, Bestecke
- Unterhaltungs- und Kommunikationstechnik
- Ton- und Bildträger
- Musikinstrumente, Bücher
- Hauswirtschaftliche Maschinen und Geräte
- Küchengeschirr, Bekleidung, Wäsche, Betteinlagen
- Spiel- und Hobbysachen, Film- und Fotoausrüstung
- Handwerkszeug, Sportgeräte, Campingausrüstung, Fahrräder
- Balkon- und Gartenmöbel, Gartengeräte
- Brennstoffvorräte, Haushaltsvorräte an Lebensmitteln
- Reinigungs- und Putzmittel
- Getränkevorräte, Körperpflegemittel, Medizinische Hilfsmittel
- Zimmer- und Kübelpflanzen, Haustiere, Kleinvieh
Die Hausratsversicherung ersetzt den nachgewiesenen Schaden in voller Höhe allerdings nicht mehr als
die festgelegte Versicherungssumme. Bei Beschädigungen werden die notwendigen Reparaturen übernommen.
Alle Sachen die abhanden gekommen oder zerstört sind werden mit dem Neuwert ersetzt. Unter Neuwert ist
der Wiederbeschaffungspreis der versicherten Sachen im neuwertigem Zustand zu verstehen.
Werden nach einem Schaden beschädigte oder zerstörte Sachen nicht mehr verwendet, so ersetzt der
Versicherer den Preis, der bei einem Verkauf dieser Sachen erzielt würde.
Regelmäßig fallen insbesondere bei größeren Schäden zusätzlich noch Kosten verschiedener Art
an, die nicht unerhebliche Beträge ausmachen können.
Folgende Kosten werden von der
Hausratsversicherung erfasst (gem.VHB 92):
- Aufräumungskosten
Kosten „für das Aufräumen versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Abtransport von Resten versicherter Sachen”.
- Bewegungs- und Schutzkosten
- Transport- und Lagerkosten
Ist die Wohnung nach einem Versicherungsfall unbenutzbar
geworden, und muss der Hausrat z. B. wegen durchgreifender Renovierungsarbeiten aus der Wohnung entfernt
und ausgelagert werden. Die Kosten zur Lagerung des Hausrates werden bis zu dem Zeitpunkt
ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung
wieder zumutbar ist, i.d.R. längstens für die Dauer von 100 Tagen.
- Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten
Im Versicherungsfall haben Sie
den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern (Schadenminderungspflicht). Die hierdurch
entstehenden (Rettungs-)Kosten sind versichert, soweit Sie diese für geboten hielten. Sie werden selbst
dann ersetzt, wenn die Maßnahmen erfolglos geblieben sind. Ausgenommen sind Aufwendungen für Leistungen der
Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter, wenn diese Leistungen
im öffentlichen Interesse erbracht werden.
- Schlossänderungskosten
Wenn durch einen Versicherungsfall Schlüssel für Türen der Wohnung
abhanden kommen, sind auch die notwendigen Kosten für Schlossänderungen versichert.
Versichert sind nur
die Schlossänderungskosten für die Zugangstüren und nicht für die Türen innerhalb der Wohnung.
- Reparaturkosten für Gebäudebeschädigungen oder an der gemieteten Wohnung
- Hotelkosten
Ist die Wohnung infolge eines Versicherungsfalles unbewohnbar geworden und sei
es nur für kurze Zeit, und ist dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen etwa bewohnbaren
Teil nicht zumutbar, sind auch die Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung versichert,
i.d.R. längstens bis zur Dauer von 100 Tagen.
Die Entschädigung ist bei den meisten Versicherern
pro Tag auf 1 Promille der Hausratsversicherungssumme begrenzt
Die Hausratsversicherung nach den VHB 92 umfasst ein Bündel von Gefahren als Gesamtpaket, durch deren Ereignis
die Leistungspflicht des Versicherers für die hierdurch vom Schaden betroffenen versicherten Hausratsgegenstände
ausgelöst wird.
Versichert sind die Gefahren:
- Brand, Blitzschlag, Explosion,
- Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung
- Einbruchdiebstahl, Raub oder der Versuch einer solchen Tat
- Vandalismus nach einem Einbruch
- Leitungswasser
Wasser, das aus kaputten Rohren oder aus Geräten, z. B. Geschirrspülmaschine,
Waschmaschine ausläuft die mit den Rohren verbunden sind. Ebenso "bestimmungswidriger" Austritt aus
Warmwasser- und Dampfheizungen, Einrichtungen von Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizanlagen.
- Sturm, Hagel
Sturm ab Windstärke 8, Hagel (nur für neue Verträge, ab VHB 92)
Bestimmte Risiken können über den Standardrahmen hinaus versichert werden. Hierzu gehört z.B.:
Überspannungsschäden nach einem Blitzschlag. Dies kann dann sinnvoll sein, wenn viele teure Elektrogeräte im Haushalt vorhanden sind.
Oder die Versicherung schützt auch im Freien abgestellte, abgeschlossene Fahrräder. Der Wert der
vorhandenen Fahrräder ist Basis für die Festlegung der Entschädigungsgrenze.
Sollen Schäden durch auslaufende Aquarien oder Wasserbetten versichert werden, bedarf es in der Regel
eines gesonderten Einschlusses.
Die sog. Elementarversicherung erstattet Schäden infolge von Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung,
Erdrutsch, Schneedruck und Lawinen. Diese Risiken können ebenfalls zusätzlich versichert werden.
Hinweis
Wir empfehlen bei Abschluß einer solchen Versicherung genau zu prüfen, für welche Gefahren der Versicherer Versicherungsschutz gewährt. Infolge der steigenden Anzahl von Unwetterkatastrophen wird der Versicherungsschutz durch immer mehr Versicherer eingeschränkt bzw. verwehrt.
Nicht versichert sind üblicherweise:
- Schäden die der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbeigeführt hat;
- Einbruchdiebstahl- oder Raubschäden durch vorsätzliche
Handlung von Hausangestellten oder von Personen, die beim
Versicherungsnehmer wohnen;
- Schäden die durch Kriegsereignisse jeder Art, innere
Unruhen oder Erdbeben entstanden sind;
- Schäden die durch Kernenergie entstanden sind;
- Sengschäden;
- Schäden durch Plansch- und Reinigungswasser;
- Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer,
Hochwasser oder Witterungsniederschläge oder einen durch
diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
- Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser
die Ursache hierfür war;
- Schwamm;
- Sturmflut;
- Lawinen oder Schneedruck;
- Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht
ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder
sonstige Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch
Sturm oder Hagel entstanden sind
Bei Eintritt eines Versicherungsfalles in der Hausratsversicherung haben Sie als Versicherungsnehmer folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
- den Schaden dem Versicherer unverzüglich (innerhalb einer Woche) anzeigen
- Schäden durch Brand, Explosion, Einbruchdiebstahl, Vandalismus oder Raub der zuständigen Polizeidienststelle
melden
- der zuständigen Polizeidienststelle eine Aufstellung über abhanden gekommene Sachen einreichen
- abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden
sperren lassen sowie für abhanden gekommene
Wertpapiere das Aufgebotsverfahren einleiten
- weiteren Schaden nach Möglichkeit abwenden oder mindern
- den Versicherer bei der Schadensuntersuchung unterstützen und auf Verlangen schriftlich Auskünfte erteilen
und Belege beibringen.
Ordentliche Kündigung:
Die Kündigung ist wirksam, wenn der Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf gekündigt wird.
im Schadensfall:
Hat der Versicherer einen anerkannten Schaden reguliert oder abgelehnt, so kann der Vertrag seitens
des Versicherungsnehmers und auch seitens des Versicherers gekündigt werden.
Die Kündigung durch den Versicherungsnehmer muss mit einer Frist von 1 Monat nach Zahlung oder Ablehnung des
Schadens durch den Versicherer erfolgen und kann entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der
laufenden Versicherungsperiode ausgesprochen werden.
bei Umzug:
Ändert sich aufgrund eines Wohnungswechsels der Tarif des Versicherers und erhöht sich dieser
dadurch, kann der Vertrag seitens des Versicherungsnehmers innerhalb einer Frist von einem Monat ab
Zugang der Mitteilung gekündigt werden.
Tipp:
Eine Kündigung sollte stets durch eingeschriebenen Brief erfolgen.
Zu beachten ist, das nicht das Absendedatum, sondern der Eingang der Kündigung beim Versicherer als
fristgerecht anzusehen ist.
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